- Updates für die Jahre 2021 und 2022
- Was macht einen studentischen Nebenjob zur Werkstudententätigkeit?
- Was beinhaltet ein Werkstudentenvertrag?
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Status als Werkstudent
- Tätigkeit
- Arbeitsvergütung
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Krankheit
- Nebenjob
- Kündigung
Werkstudentenvertrag
Ein Werkstudentenverhältnis ist eine Win-Win-Situation für alle Seiten. Studenten bessern ihre Kasse auf, sammeln Berufserfahrung und knüpfen wertvolle Kontakte zur Industrie. Arbeitgeber profitieren von hochmotivierten Arbeitskräften, die am Puls der aktuellen Wissenschaft sind. Allerdings sollte das Arbeitsverhältnis juristisch wasserdicht sein. Aber was gibt’s in puncto Werkstudentenvertrag zu beachten?
Updates für die Jahre 2021 und 2022
Die Gründe für einen Werkstudentenvertrag sind vielfältig. So möchten sich einige Studenten die Kasse während dem Studium aufbessern und wiederum andere finanzieren ihren Lebensunterhalt damit. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Student ist ein Werkstudentenvertrag eine Win-Win-Situation. Arbeitgeber profitieren von motivierten Studenten, die am aktuellen Stand der Wissenschaft sind und Studenten verdienen Geld und sammeln erste Berufserfahrungen. Für beide Seiten fallen außerdem geringere Sozialabgaben an, da die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen.
Um als Werkstudent in einem Betrieb aufgenommen zu werden, muss der Arbeitnehmer an einer Hochschule oder Universität inskribiert sein. Die letzte Leistung muss außerdem noch ausstehen. Während des Vorlesungszeitraumes dürfen Werkstudenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Während den Semesterferien höchstens 40 Stunden in der Woche. Das ändert sich auch 2021 und 2022 nicht. Außerdem sollte das Studienfach thematisch mit dem Bereich verwandt sein, in welcher der Student tätig wird. Ist ein Student allerdings länger 25 Semester inskribiert, darf dieser keinen Werkstudentenvertrag mehr unterzeichnen.
Werkstudenten haben weiters Anspruch auf den geltenden gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt 9,50 EUR (Stand Januar 2021). Im Grunde genommen handelt es sich bei einem Werkstudentenvertrag also um ein normales Arbeitsverhältnis. Für diese Tätigkeit gelten dieselben gesetzlichen Bedingungen bezüglich Kündigung, Urlaubsanspruch und Krankheit wie in anderen Arbeitsverhältnissen auch. Besonderheiten gibt es in der Sozialversicherung: Der Student ist nicht über den Arbeitgeber kranken- und pflegeversichert. Der Student muss sich also selbst um die Versicherung kümmern. In der Regel sind Studenten über die studentische Krankenversicherung oder Familienversicherung abgesichert.
Was macht einen studentischen Nebenjob zur Werkstudententätigkeit?
Studenten können in ganz unterschiedlicher Weise für ein Unternehmen arbeiten. Oft geschieht das auf Minijob-Basis, bei der eine Höchstverdienstgrenze von 450 Euro pro Monat gilt. Verdient eine studentische Kraft jedoch mehr, wird in der Regel ein Werkstudentenvertrag abgeschlossen. Das ist positiv für beide Seiten, denn sowohl für den akademischen Nachwuchs als auch für den Arbeitgeber fallen dann geringere Sozialabgaben an, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen.
Damit eine studentische Kraft jedoch als Werkstudent arbeiten kann, müssen allerdings bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein:
- Der Erbringer der Tätigkeit muss aktiv ein Studium absolvieren
- Das Studienfach sollte thematisch mit dem Bereich verwandt sein, in dem die Werkstudententätigkeit ausgeübt wird
- Studierende, die mehr als 25 Semester eingeschrieben waren, können keine Werkstudententätigkeit mehr ausüben
Was beinhaltet ein Werkstudentenvertrag?
Sämtliche Bedingungen, unter denen die Arbeit ausgeführt wird, sollten in einem Werkstudentenvertrag festgehalten werden. Dieser regelt die folgenden Punkte:
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Status als Werkstudent
- Tätigkeit
- Arbeitsvergütung
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Krankheit
- Nebenjob
- Kündigung
In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, was das konkret heißt und auf welche inhaltlichen Aspekte es in einem Werkstudentenvertrag ankommt.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Im ersten Paragrafen des Werkstudentenvertrags sind Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt. Der Arbeitgeber gibt dazu das Datum des ersten Arbeitstages als Eintrittstermin an. Bei einem unbefristeten Verhältnis vermerkt er im Werkstudentenvertrag, dass das Arbeitsverhältnis auf „unbestimmte Zeit“ geschlossen wird.
Handelt es sich um ein befristetes Verhältnis, enthält der Vertrag die genaue Dauer der Werkstudententätigkeit und das festgelegte Enddatum. In dem Passus legt der Arbeitgeber auch die Dauer der Probezeit fest. Diese kann sich zum Beispiel auf die ersten drei Monate belaufen. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden.
Status als Werkstudent
In dem Paragrafen zwei des Werkstudentenvertrags beschreibt der Arbeitgeber den Status, den der Werkstudent im Unternehmen innehat und an welche Bedingungen das Arbeitsverhältnis geknüpft ist.
Dabei sollten Arbeitgeber folgendes beachten:
- Der Werkstudent muss nachweisen, sein Studium in Vollzeit zu absolvieren
- Er muss nachweisen, dass er in dem jeweiligen Fach noch nicht über einen akademischen Abschluss verfügt
- Der Werkstudent wird verpflichtet, den Arbeitnehmer sofort zu informieren, wenn sich sein Status als Student ändert – entweder, weil er sein Studium abgeschlossen oder abgebrochen hat
- Während des laufenden Semesters darf der Werkstudent höchsten 20 Stunden pro Woche arbeiten
- Während der Semesterferien darf er bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten
Tätigkeit
In dem dritten Paragrafen des Werkstudentenvertrags erläutert der Arbeitgeber, welcher Tätigkeit der Werkstudent genau nachgeht. Dazu listet er alle Arbeiten auf, die er mit dem Werkstudenten miteinander vereinbart hat. Hinzu kommt häufig ein Zusatz, in dem er den Werkstudenten verpflichtet, bei gleichem Lohn auch „andere zumutbare Arbeiten auszuführen“.
Arbeitsvergütung
Der vierte Paragraf des Werkstudentenvertrags regelt die Arbeitsvergütung. Hierbei legt der Arbeitgeber einen Stundenlohn fest, der meist zwischen 10 und 15 Euro rangiert. Achtung: Es gilt die Mindestlohnregelung. Werkstudenten müssen als Vergütung also mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Dieser liegt seit 1. Januar 2020 bei 9,35 Euro pro Arbeitsstunde.
Arbeitszeit
In diesem Teil des Werkstudentenvertrags legt der Arbeitgeber fest, welche konkreten Arbeitszeiten er mit dem Studenten während und außerhalb des Semesters vereinbart hat.
Urlaub
Paragraf Nummer fünf des Werkstudentenvertrags regelt den Urlaubsanspruch der studentischen Arbeitskraft. Dieser richtet sich – wie bei allen anderen Arbeitnehmern - nach dem Bundesurlaubsgesetz. Diesem zufolge beträgt der Urlaubsanspruch bei Vollbeschäftigten mit einer 40 Stundenwoche an fünf Tagen pro Woche mindestens 20 Tage pro Jahr. Allerdings runden viele Arbeitgeber diese Zahl auf 30 Urlaubstage im Jahr auf.
Der individuelle Urlaubsanspruch des Werkstudenten wird von dem Arbeitgeber anteilig berechnet und in dem Vertrag niedergeschrieben. Abhängig davon, wie viele Tage pro Woche der Werkstudent für das Unternehmen aktiv ist.
Krankheit
Paragraf Nummer sechs des Werkstudentenvertrags gibt vor, wie sich der Werkstudent zu verhalten hat, wenn er erkrankt.
Hier sieht der Gesetzgeber vor:
- Die Krankheit muss dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden
- Nach drei Kalendertagen muss der Werkstudent eine ärztliche Bescheinigung vorlegen
- Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber auch früher verlangen
- Der Werkstudent hat Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen
Nebenjob
Ein Nebenjob als Werkstudent? Ja, das ist möglich und in Paragraf neun des Werkstudentenvertrags geregelt. In dem Passus legt der Arbeitgeber fest, dass der Nebenjob und die Anzahl der Arbeitsstunden gemeldet werden müssen.
Das ist wichtig. Denn: Übersteigt die wöchentliche Stundenzahl die Grenze von 20 Stunden pro Woche oder 26 Wochen Vollzeitarbeit im Kalenderjahr, gilt der Arbeitnehmer nicht mehr als Werkstudent und es werden Sozialabgaben in voller Höhe fällig.
Kündigung
Die Kündigungsfrist für Werkstudenten beträgt nach dem Kündigungsschutzgesetz vier Wochen, wenn es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Diese muss entweder zum 15. oder zum Ende des entsprechenden Monats schriftlich erfolgen. In manchen Fällen ist die Kündigungsfrist eine andere. Zum Beispiel, wenn sie im Tarifvertrag anders geregelt ist.
Mehr zum Thema erfahren: https://www.arbeitsrechte.de/werkstudententaetigkeit/
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