Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt fest, wie Betriebe die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter regeln dürfen. Oberste Priorität dabei hat, „die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland […] bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern.“ So will es Paragraph 1 des Arbeitszeitgesetzes.
Das Arbeitszeitgesetz(ArbZG) richtet sich an fast alle Arbeitnehmer. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Dazu gehören:
- Führungskräfte
- Chefärzte
- Beschäftigte im liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Freiberufler
- Selbstständige
Kurz zusammengefasst beinhaltet es folgendes:
- Die maximale Arbeitszeit von Arbeitnehmern beträgt maximal 48 Stunden pro Woche und darf in Ausnahmefällen auf 60 Stunden pro Woche ausgedehnt werden.
- Geleistete Mehrarbeit muss innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden.
- Beschäftigte, die sechs Stunden am Stück gearbeitet haben, müssen eine Pause einlegen.
- Nach der Arbeit sind elf Stunden Ruhe angezeigt.
Maximal zulässige Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz, auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt, setzt sich zum Ziel, dass Arbeitnehmer arbeiten, ohne sich zu überarbeiten. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sie vor den negativen Folgen von beruflichem Stress schützen. Diese reichen von Nervosität über Schlaflosigkeit bis hin zu ernsthaften psychologischen Erkrankungen.
Daher ist in Paragraph 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit geregelt, die ein Arbeitnehmer maximal erbringen darf. Als Arbeitszeit sind dabei die Stunden zu verstehen, die ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber verbringt. Ausgenommen sind übrigens Pausenzeiten. Sie gehören ausdrücklich nicht zur Arbeitszeit.
Erlaubt ist eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden täglich und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, die auf die sechs Werktage in der Woche verteilt werden können: Von Montag bis Samstag. In vielen Betrieben ist jedoch eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vertraglich mit Mitarbeitern vereinbart. Doch das ist kein Muss. Es gibt auch Verträge, die deutliche weniger Stunden beinhalten oder auch mal mehr. Hessische Beamten sind zum Beispiel zu einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden verpflichtet.
Wann ist eine 60 Stunden Woche Usus?
Es gibt aber auch Ausnahmefälle, bei denen Arbeitnehmer eine 60-Stunden-Woche ableisten dürfen. Doch das ist nie von Dauer. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Im Umkehrschluss heißt das: Mehrarbeit beginnt per Gesetz grundsätzlich nach acht Arbeitsstunden. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, die geleistete Mehrarbeit binnen sechs Monaten wieder abzugleiten. Arbeitnehmer sind also berechtigt, ihre Arbeitszeit an bestimmten Tagen zu verkürzen, um die geleistete Mehrarbeit auszugleichen.
Arbeitszeitgesetz: Die Pflicht, Pausen zu machen
Damit sich Mitarbeiter ausreichend von ihren Arbeiten regenerieren können, sieht der Gesetzgeber neben einer maximalen Tagesarbeitszeit auch regelmäßige Pausen vor. Nachzulesen ist das in Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes.
Hier gilt folgendes:
- Wer sechs Stunden am Stück gearbeitet hat, ist verpflichtet, eine Ruhepause einzulegen.
- Die Pause muss mindestens 30 Minuten dauern.
- Wer neun Arbeitsstunden arbeitet, muss 45 Minuten Pause machen.
- Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Pausen tatsächlich zu machen. Sie dürfen nicht darauf verzichten und früher nach Hause gehen.
- Kurze Arbeitsunterbrechungen zählen nicht als Ruhepause.
- Eine Ruhepause dauert mindestens 15 Minuten.
Ruhezeiten nach der Arbeit
Ähnlich streng geht der Gesetzgeber bei den Ruhezeiten nach der Arbeit vor. Logisch. Wer täglich seiner Arbeit nachgeht, muss auch mal verschnaufen. Dabei ist aber nicht einfach nur eine längere Pause gemeint. Ruhezeit, das ist die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen. Ihre Dauer ist in Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden liegen.
Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die Ruhezeit auf zehn Stunden reduziert werden kann:
- Krankenhäuser
- Gaststätten
- Landwirtschaft
Doch gerade in Bereichen mit Bereitschaftsdiensten ist Arbeitnehmern nicht immer klar, welche Form der Pause oder des Arbeitens zur Ruhezeit gehört und welche nicht. Hier gilt:
- Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen zur Arbeitszeit.
- Eine reine Rufbereitschaft gilt aber als Ruhezeit.
Was gilt bei Nacht- und Schichtarbeit?
Und dann gibt es da noch Paragraph sechs des Arbeitszeitgesetzes. Er regelt die Nacht- und Schichtarbeit. Er besagt:
- Nachtarbeitnehmer haben mindestens alle drei Jahre Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
- Bei dieser soll die Befähigung zur Nachtarbeit überprüft werden.
- Wer seinen 50. Geburtstag gefeiert hat, hat das Recht auf eine jährliche Untersuchung.
- Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
- Kommt bei der Untersuchung heraus, dass es die Gesundheit eines Arbeitnehmers nicht mehr zulässt, die Nachtarbeit weiter zu verrichten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz.
Zu Nachtarbeitnehmern gehören übrigens Arbeitnehmer, die in Wechselschichten mehr als 48 Nächte im Kalenderjahr arbeiten.
Wann darf nicht gearbeitet werden?
Außerdem gut zu wissen: Der Sonntag ist auch dem Gesetzgeber heilig. „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ So steht es im Grundgesetz. Ähnlich ist es auch im Arbeitszeitgesetz geregelt. Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Diese regelt Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetzes. Diese gelten für die folgenden Bereiche:
- Not- und Rettungsdienste
- Feuerwehr
- Polizei
- Krankenhäuser
- Gaststätten
- Kirche
- Messen
- Märkte
- Sportveranstaltungen
- Bäckereien
- Konditoreien
- Journalismus
In den Bereichen, in denen Sonntagsarbeit gestattet ist, müssen Beschäftigte aber mindestens 15 Sonntage pro Jahr frei bekommen. Und: Für jeden gearbeiteten Sonntag muss ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährleistet werden.